Statuten HorliKultur
Name und Zweck
Artikel 1
Name und Sitz
Unter dem Namen „HorliKultur“ besteht mit Sitz in 3984 Fiesch ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Artikel 2
Zweck
Der Verein bezweckt Kultur und kulturelle Anlässe im Gebiet der Gemeinde Fiesch und ihrer unmittelbaren Umgebung zu fördern, zu bewegen, zu organisieren und zu veranstalten. Die Philosophie des Kulturvereins „HorliKultur“ ist separat niedergeschrieben und muss von jedem Mitglied unterzeichnet werden. Der Verein „HorliKultur“ steht für politische Unabhängigkeit und bezieht diesbezüglich keine Stellung ausser das kulturelle Leben der Gemeinde Fiesch steht im Vordergrund der Debatte.
Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind die Gründer sowie natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck zu fördern bestrebt sind und die Vereinsstatuten sowie die Philosophie anerkennen.
Artikel 4
Beitritt
Die Mitgliedschaft wird mit der Abgabe der unterschriebenen Philosophie und der Beitrittserklärung beantragt. Eine allfällige Ablehnung der Mitgliedschaft muss dem Beitrittswilligen innerhalb von zwei Monaten durch den Vorstand bekannt gegeben werden und braucht nicht begründet zu werden; andernfalls ist die Mitgliedschaft rechtskräftig.
Artikel 5
Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austritterklärung erfolgt an den Vorstand. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn er im Interesse des Vereins oder dessen Ansehen gerechtfertigt ist. Ein Ausschlussverfahren wird vom Verein eingeleitet, wobei dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben ist. Den endgültigen Entscheid über den Ausschluss fällt die Vereinsversammlung.
Artikel 6
Rechte und Pflichten
Nach der Aufnahme anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die Philosophie und unterzieht sich den Beschlüssen der Vereinsversammlung und des Vorstandes. Mitglieder haben:
- Das Stimm- und Wahlrecht
- Das Recht, Anträge zu stellen und die Abstimmung an der Vereinsversammlung zu verlangen
- Das Informationsrecht über die Vereinsangelegenheiten
Organisation
Artikel 7
Organisation des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Vereinsversammlung
- Der Vorstand
Artikel 8
Oberstes Organ
Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Die Einladungen zu den Vereinsversammlungen erfolgen durch den Vorstand, und zwar mindestens zwanzig Tage vor der Festsetzung, mit Angabe von Zeit und Ort der Tagung und der Verhandlungsgegenstände. Die Versammlung kann nur über Traktanden Beschlüsse fassen, die in der Einladung erwähnt sind. Die Einladung kann grundsätzlich per E-Mail erfolgen; bei fehlender oder unbekannter E-Mail-Adresse ist schriftlich einzuladen. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jedes Jahr bis Ende April in einer Lokalität auf Gebiet der Gemeinde Fiesch und ihrer Umgebung statt. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet statt, wenn es der Vorstand für erforderlich hält und falls ein Fünftel der Mitglieder dies durch schriftliches Gesuch an den Vorstand verlangt.
Artikel 9
Anträge
Anträge zur Behandlung an der Vereinsversammlung müssen dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Artikel 10
Befugnisse
Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Genehmigung des Budgets;
- Entlastung des Vorstandes;
- unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 12 dieser Statuten die Wahl der Vorstandsmitglieder die Vorstandsmitglieder und des Präsidenten / der Präsidentin;
- die Wahl der Revisionsstelle;
- die Abberufung des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder, wobei Artikel 12 dieser Statuten vorbehalten bleibt;
- Entscheid über Anträge;
- Ausschlüsse von Mitgliedern;
- Festsetzung und die Änderung der Statuten;
- Auflösung und Liquidation des Vereins unter Beobachtung von Artikel 18 dieser Statuten.
Artikel 11
Stimmrecht
In der Vereinsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Soweit das Gesetz oder die vorliegenden Statuten nichts anderes bestimmen, erfolgen Wahlen und Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin des Vereins den Stichentscheid. Statutenänderungen müssen mit einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Artikel 12
Vorstand
Der Vorstand besteht aus maximal fünf auf ein Jahr gewählte Mitglieder. Die Versammlung bestimmt aus den Mitgliedern des Vorstandes den Präsidenten. Hinter der Leitung des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst und bezeichnet je ein Vorstandmitglied als Sekretär sowie Kassier.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei dem Präsidenten der Stichentscheid zusteht. Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, für die nach zwingender Gesetzesbestimmung oder Statuten nicht ein anderes Organ zuständig ist. Der Vorstand ist insbesondere berechtigt, für konkrete Projekte Ad-hoc Kommissionen zu bestimmen sowie Fachkräfte beizuziehen.
Artikel 13
Vertretung des Vereins nach aussen
Rechtsverbindlich verpflichtet wird der Verein durch Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
Finanzielles
Artikel 14
Mittel
Der Verein beschafft seine Mittel durch
- Mitgliederbeiträge
Erwachsene: 50.-/ Jahr
Studenten/ IV- und AHV-Bezüger: 30.-/ Jahr
- Freiwillige Zuwendung und Gönnerbeiträge
- Den Erlös aus Veranstaltungen
- Sponsoren
Artikel 15
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Dem Verein „HorliKultur“ ist es nicht gestattet, Schulden aufzunehmen. Vor den Veranstaltungen ist das Budget vom Vorstand abzusegnen. Bei grösseren Veranstaltungen ist es zu empfehlen eine Versicherung abzuschliessen.
Artikel 16
Buchführung und Kontrolle
Der Vorstand ist verpflichtet, für eine geordnete Buchführung zu sorgen. Am Ende des Geschäftsjahres ist jeweils nach kaufmännischen Grundsätzen eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 17
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen und wird jedes Jahr neu gewählt. Der Vorstand kann jederzeit Zwischenrevisionen veranlassen. Die Revisionsstelle ist gehalten, an der Vereinsversammlung teilzunehmen.
Schlussbestimmungen
Artikel 18
Auflösung des Vereins
Das bei der Auflösung des Vereins und dessen Liquidation noch vorhandene Vermögen ist für einen kulturellen Zweck in der Gemeinde Fiesch zu verwenden.